Satzung des Studentenwohnheim Willi Graf e.V.

Neufassung der Satzung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Mai 2003

§1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „Studentenwohnheim Willi Graf e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München hat der Verein Rechtsfähigkeit erlangt.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Studierenden insbesondere durch Schaffung und Unterhaltung geeigneter Wohn- und Gemeinschaftsräume. Eine ausgewogene Berücksichtigung von Studentinnen und Studenten ist anzustreben.
  2. Der Verein hat sich die besondere Aufgabe gestellt, die Begegnung deutscher und ausländischer Studierender zu ermöglichen. Der Verein wird daher 20 % der Zimmer an ausländische Studierende vergeben. Der Leitung und den deutschen Heimbewohnern wird die Aufgabe gestellt, die Betreuung dieser Studierenden zu übernehmen und sie in ihr Gemeinschaftsleben einzubeziehen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung des „Studentenwohnheimes Willi Graf“ in München, Hiltenspergerstrasse 77.
  4. Das vom Verein gebaute Studentenwohnheim bezeichnet sich als „katholisches Studentenwohnheim“. Damit kommt zum Ausdruck, dass sich der Verein als wesentliche Aufgabe die geistige und religiöse Betreuung sowie die soziale und karitative Hilfe für Studierende gestellt hat.
  5. Soweit es sich um die Beachtung der als Vereinszweck genannten Grundsätze handelt, untersteht der Verein der Rechts- und Fachaufsicht des Erzbischofs von München und Freising. Der Verein wird auf Verlangen dem Erzbischof seine finanziellen Verhältnisse lückenlos offen legen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Überschüsse sind direkt dem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Von Mitgliedern zur Verfügung gestellte Einlagen dürfen höchstens bis zu 4 Prozent verzinst werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendförderung zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich verpflichtet, an den Aufgaben des Vereins mitzuwirken.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand, der der/dem Antragstellerin/Antragsteller schriftlich Bescheid erteilt. Der Beitritt kann nur für ein ganzes Jahr erklärt werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich im Aufnahmeantrag, einen laufenden Vereinsbeitrag in der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Höhe zu bezahlen, oder eine einmalige größere Spende an den Verein zu tätigen.
  3. Bei der Aufnahme einer juristischen Person kann über deren Rechte und Pflichten im Studentenwohnheim Willi Graf e.V. ein Vertrag durch den Vorstand abgeschlossen werden, der der Mitgliederversammlung zur endgültigen Genehmigung vorzulegen ist.
  4. Den Austritt aus dem Verein zum Schluss eines Kalenderjahres kann jedes Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen gröblichen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder wegen fortgesetzter Nichterfüllung der Mitgliedspflicht aus dem Verein ausschließen; der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf eine Rückvergütung seiner Beitragsleistungen oder Spenden.

§ 5 Organe

Der Verein hat drei Organe:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat

§6 Mitgliederversammlung

  1. Sie findet ordentlich einmal jedes Jahr statt; außerordentlich bei Bedarf oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder. Im letztgenannten Fall muss die Versammlung innerhalb von 3 Wochen stattfinden.
  2. Die/Der Vorsitzende beruft die Versammlung ein, indem sie/er sämtliche Mitglieder schriftlich mindestens 3 Wochen vorher einlädt und dabei die Tagesordnung bekannt gibt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer. Die Versammlung beschließt mit einfacher, bei Satzungsänderung und Beitragsfestsetzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Kein Mitglied kann seine Stimme übertragen.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  5. Die Mitgliederversammlung
    • gründet den Verein und löst ihn auf
    • sie beschließt und ändert die Satzung
    • sie wählt den Vorstand auf 3 Jahre
    • sie nimmt seine Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entlastet ihn
    • sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest
    • sie wählt alljährlich einen Rechnungsprüfer
    • sie kann über alle wichtigen Fragen Beschlüsse fassen, die den Vorstand binden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht grundsätzlich aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreterin/Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand hat jedoch aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Der Vorstand teilt die einzelnen Aufgabenbereiche unter sich auf.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
  4. Rechtsgeschäftlich wird der Verein durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen, die dann endgültig über die Ergänzung des Vorstandes beschließt.
  6. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner dreijährigen Wahlperiode so lange im Amt bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß gewählt ist.

§ 8 Beirat

Zur Unterstützung und Beratung des Vorstands wird ein Beirat gebildet. In ihn beruft der Vorstand oder die Mitgliederversammlung besonders interessierte und tätige Persönlichkeiten, die kraft ihrer beruflichen Stellung und Erfahrung dafür besonders geeignet sind. Der Vorstand ist gehalten, sich mit dem Beirat bei allen wichtigen Entscheidungen vorher zu beraten.

§ 9 Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen der Einrichtungen des Vereins, sowie aus öffentlichen Zuschüssen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
  4. Der von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählende Rechnungsprüfer kann jederzeit Einsicht in die Unterlagen des Vorstands nehmen und die Konten und Kasse prüfen. Der Rechnungsprüfer hat seinen Prüfungsbericht an die Mitgliederversammlung schriftlich abzufassen und zu unterzeichnen; der Bericht ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 10 Schiedsgericht

  1. Bei Streitigkeiten über einen in dieser Satzung geregelten Gegenstand zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder seinen Organen, Mitgliedern eines Vereinsorgans oder Vereinsorganen untereinander, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Jede der beiden Parteien,zwischen denen der Streit entstanden ist, wählt eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen bestimmen eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden, die/der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Kommt eine Einigung über die Person der/des Vorsitzenden nicht zustande, wird diese/dieser durch die/den Präsidentin/Präsidenten des Landgerichts München I bestimmt. Ein entsprechendes Ansuchen kann an sie/ihn von jeder der beiden Parteien gerichtet werden.
  3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 10. Buchs der Zivilprozessordnung.

§ 11 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

Eine Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen werden.